
Veranstaltungen
Teilnahmebedingungen
Haben Sie Fragen zu den Bedingungen, rufen Sie uns gerne unter 040/4155-1345 an. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Kind zum Zeitpunkt der Veranstaltung plötzlich so erkrankt ist, dass eine Teilnahme nicht möglich ist. Wir bemühen uns dann um eine faire Lösung.
1. Leistungen des HSV:
Die Leistungen der HSV Fußball AG richten sich nach der jeweils gebuchten Kids-Club Veranstaltung.
2. Bezahlung:
Die Teilnahmegebühr richtet sich nach der gebuchten Veranstaltung und ist so rechtzeitig auf das angegebene Konto zu überweisen, dass der Geldeingang dort spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung erfolgt ist. Liegt eine Abbuchungsermächtigung vor, wird der Betrag unter Einhaltung der vorgenannten Frist vom angegebenen Konto abgebucht. Bei einer fehlerhaften Abbuchung aufgrund falscher Kontoangaben oder einer Rücklastschrift bei bestehender Forderung, kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 5 Euro erhoben werden.
Solange die Teilnahmegebühr nicht vollständig bezahlt ist, besteht kein Anspruch für ihr Kind auf Teilnahme an der Veranstaltung. Nimmt deshalb ihr Kind an der Veranstaltung nicht teil, befreit Sie dies jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Teilnahmegebühr.
3. Nichterscheinen und Rücktritt von der Teilnahme:
Die Teilnahme an der Veranstaltung kann bis zum Veranstaltungsbeginn schriftlich und unter Angabe eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt auch eine die Teilnahme verhindernde, ärztlich attestierte, Krankheit. Das Attest ist der Kündigungs-erklärung beizufügen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Erklärung der Kündigung nachzureichen.
Im Hinblick darauf, dass sich die Teilnahmegebühr aus der Anzahl der teilnehmenden Kinder zum Zeitpunkt der Planung der Veranstaltung ergibt, müssen wir auch im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund die nachfolgende Teilnahmegebühr erheben: Wird die Teilnahme an einer Kids-Club Veranstaltung bis drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung gekündigt, werden 50 % Stornogebühr erhoben. Bei einer späteren beträgt die Stornogebühr 80 %.
Bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu der Veranstaltung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Teilnahmegebühr.
4. Pflichten des Teilnehmers:
Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Anweisungen der HSV-Betreuer Folge zu leisten. Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Anweisungen kann ein Ausschluss des Teilnehmers von der Veranstaltung erfolgen. In diesem Fall ist der Sorgeberechtige verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich abzuholen.
Der Sorgeberechtige teilt dem HSV die Pflicht des Teilnehmers zur Einnahme bestimmter Medikamente sowie relevante Allergien des Teilnehmers mit und trägt dafür Sorge, dass der Teilnehmer die Medikamente im erforderlichen Umfang bei Beginn der Veranstaltung mit sich führt.
5. Recht am eigenen Bild und Weitergabe persönlicher Daten:
Der Teilnehmer und sein Sorgeberechtiger willigen ein, dass während der Veranstaltung vom Teilnehmer getätigte Bild- und/oder Videoaufnahmen ohne vollständige Namenszuordnung im Rahmen von Werbe- und anderen PR-Maßnahmen des HSV über die HSV Medien veröffentlicht werden dürfen.
6. Haftung:
Wird der HSV für Schäden in Anspruch genommen, die von dem Teilnehmer während der Veranstaltung verursacht worden sind, sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, dem HSV den Schaden zu ersetzen, den er durch die Inanspruchnahme erleidet.
Eine Haftung des HSV und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Sorgeberechtige des Teilnehmers bei Abschluss des Vertrages über die Veranstaltung als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.